Montag, 14. Februar 2011

Neues von der Taxifront!

Mit Erlaubnis von Roman Heaberlin einem mir erst seit kurzem bekannten Halter und Geschäftsführer einer Taxifirma wird untenstehend der Briefwechsel zw.Ihm,Kurt Hartmann,ein Vertreter der Stadtpolizei Winterhur und Thomas Wald von der WEKO(Wettbewerbskommision) von mir abgedruckt.
Da soll sich bitte wer will einen Eindruck davon machen mit welchen Methoden das geltende Recht ausgelegt wird von den jeweiligen Gemeinden und Städten. Macht euch selbst ein Bild und beginnt doch bitte endlich für eure Rechte zu kämpfen. Dies natürlich nur eine Empfehlung von mir - Pedro-Manatee-Taxi
Diese Dokumente auszudrucken und bei sich zu führen,könnte einem Chauffeur/Halter nützlich sein!
Von: Roman Haeberli

Massive  Wettbewerbsbeschränkung im Taxigeschäft in Zürcher Städten und Gemeinden

Sehr geehrte Damen und Herren

Die geltenden Taxireglemente unserer Zürcher Städte und Gemeinden sind in verschiedenen Punkten nicht mehr zeitgemäss. Sie enthalten einerseits Bestimmungen, die im übergeordneten Recht geregelt und deshalb überflüssig sind (Strassenverkehrsrecht, Arbeitsrecht). Andererseits trägt es dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz), das sich gegen öffentlich-rechtliche Marktzugangsbeschränkungen der Kantone und Gemeinden richtet und den Marktzugang für ortsfremde Anbieter vereinfachen soll, nicht Rechnung. Bestimmungen über einen Wohn- bzw. Geschäftssitz in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde als Kriterium bei der Erteilung von Taxibewilligungen verletzen zudem den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU.
Es liegt im öffentlichen Interesse, dass Taxidienstleistungen in unseren Städten und Gemeinden rund um die Uhr und in guter Qualität angeboten werden. Doch man muss generell sagen das die bestehenden Taxireglemente unserer Städte und Gemeinden, im direkten gegenteil zum Bundesgesetz (Binnenmarktgesetz) stehen und somit unzulässig sind.
Die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Berufs kommt einem schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung) gleich und bedarf deshalb zumindest in ihren Grundzügen einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn. Deshalb müssen die Taxireglemente der Zürcher Städte und Gemeinden wiederrufen werden. Eine Verordnung des Stadt- oder Gemeinderats, die er gestützt auf seine polizeilichen Kompetenzen erlässt, genügt diesen Anforderungen nicht.

So habe ich beispielsweise von der Stadtpolizei Winterthur auf anfrage folgende Antwort erhalten:

Grüezi Herr Häberli

Zurzeit hat die Verordnung über das Taxiwesen vom 11. Januar 1989 (TV) immer noch Gültigkeit und wird auch entsprechend angewandt. Dies bedeutet, dass sämtliche Taxichauffeure im Besitze eines so genannten Chauffeurausweises (Art. 18 Abs. 2 Bst. c) TV, Prüfung über die Verordnung über das Taxiwesen, Tarifordnung, Gebührenordnung, Platzordnung, Prüfungsreglement sowie ARV 2) sein müssen. Zudem muss der Betreiber eines Taxis im Besitze einer Taxibetriebsbewilligung der Stadt Winterthur (Art. 1 Abs. 1 TV, Voraussetzungen sind einen guten Leumund, sich nicht wiederholt der Verletzung von Verkehrsvorschriften oder von Bestimmungen zum Schutze der Arbeitnehmer schuldig gemacht hat, für die Sicherheit des Betriebes und für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung Gewähr bietet, das schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassung besitzt, sich über eine zweijährige, ununterbrochene Erwerbstätigkeit im Taxigewerbee ausweisen kann, das Geschäftsdomizil in Winterthur hat) sein.

Da die Verodnung alt ist und zudem im Taxigewerbe Probleme bestehen, wird die besagte Taxiverordnung überarbeitet, d.h. es wird eine neue Taxiverordnung geben. Auf welchen Zeitpunkt die Inkrafttretung ist, kann zurzeit noch nicht gesagt werden.

Im Weiteren muss ich Ihnen mitteilen, dass infolge der Revision der Taxiverodnung zurzeit keine Taxibetriebsbewilligungen mehr erteilt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit den gemachten Angaben gedient zu haben. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Fw Kurt Hartmann
Stadtpolizei
Als ich diese Mail gelesen habe hat es mich beinahe vom Bürostuhl gehauen.
Ähnliche zustände herschen im ganzen Kantonsgebiet. Weiter hatte ich vor kurzem mitbekommen das am Flughafen Zürich zu spitzenzeiten wenn alle Airporttaxi`s besetzt sind, auch auswertige Taxi`s vorfahren und Fahrgäste laden dürfen. Bei einer telefonischen anfrage beim zuständigen Mitarbeiter"Herr Michael Mena" Flughafen Zürich AG, wurde mir freundlich erklärt, das dies nur für diese Taxi`s der Airport Taxi Partner gilt. Diese sind die Alpha Taxi AG und Taxi 444 AG die in der Stadt Zürich zuhause sind. Der Flughafen ist jedoch ganz klar in der Stadt Kloten. Mir wurde erklärt das dies eine abmachung mit der IG Airporttaxi sei. Diese wehrt sich seit langem erfolgreich gegen eine Marktöffnung am Flughafen.
Die IG Airporttaxi geht sogar so weit das sie einen Sicherheitsdienst beauftragt haben, fremde Taxi`s vom Platz zu jagen. Zum beispiel vor der Disco Alpenrock direkt am Flughafen, hat die Firma Protaxi AG einen Security angestellt, der fremde Taxi`s mit gewalt vom Platz jagt.
Die Polizei und die Flughafen Zürich AG sind darüber in kentniss und sieht tatenlos zu.
Überaus vorbildlich hat sich die Stadt Schlieren verhalten. Dort wurde nach einführung des Binnenmarktgesetz das gesamte Taxireglement aufgehoben.
Wir bitten Sie freundlich, hier zu intervenieren und diesem treiben ein ende zu setzen.
Freundlich grüsst

Roman Haeberli
Geschäftsführer

Von: thomas.zwald
Gesendet: Freitag, 11. Februar 2011 12:38
An: roman.h

Cc: ursula.schuetz
Betreff: ( Eingabe R. Häberli) Wettbewerbsbeschränkung im Taxigeschäft in Zürcher Städten und Gemeinden

Sehr geehrter Herr Häberli

Besten Dank für Ihre Eingabe, auf die ich namens des WEKO-Sekretariates antworten möchte. Für unsere etwas späte Reaktion bitte ich Sie angesichts der zahlreichen Anfragen um Verständnis.

1.    Binnenmarktgesetz (BGBM) und Zugang zum Taximarkt  

Das BGBM gewährt rechtmässig tätigen Taxiunternehmen das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der an ihrem Sitz geltenden Vorschriften (Art. 2 Abs. 1/3 und Abs. 4 BGBM). Vorbehalten sind allfällige Beschränkungen, sofern diese a) auch für ortsansässige Unternehmer gelten, b) im öffentlichen Interesse und c) verhältnismässig sind (Art. 3 Abs. 1 BGBM). Konkret lassen sich daraus insbesondere folgende Ansprüche ableiten:

a)    Ein Taxiunternehmer mit Sitz in der Gemeinde A darf Kunden in der Gemeinde B auf Bestellung hin aufnehmen und an einen beliebigen Ort transportieren.
b)    Ein Taxiunternehmer mit Sitz in der Gemeinde A darf Kunden in der Gemeinde B unter Beachtung der Verkehrsregeln spontan aufnehmen und an einen beliebigen Ort transportieren (sog. „Wischen“ ist davon nicht abgedeckt).
c)    Ein Taxiunternehmen mit Sitz in der Gemeinde A darf gestützt auf seine dort ausgestellte Taxibewilligung eine Bewilligung der Gemeinde B beanspruchen. Allfällige Beschränkungen in Form von Auflagen oder Bedingungen (Art. 3 Abs. 1 BGBM) bleiben vorbehalten, wobei die Latte für solche Beschränkungen hoch liegt (nur denkbar, wenn gewichtige Unterschiede zwischen der Gemeinde A und B bezüglich der zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen).
Dies gilt für sog. B-Bewilligungen. Auf die Erteilung von zahlenmässig beschränkten A-Bewilligung besteht kein derartiger Anspruch. Allerdings ist eine Gemeinde, welche derartige Bewilligungen erteilt angehalten, diese diskriminierungsfrei zu vergeben. Dies bedeutet, dass einem Gesuchsteller die A-Bewilligung nicht deshalb verweigert werden darf, weil er seinen Sitz in einer anderen Gemeinde hat.

Wir wissen, dass es mit der Umsetzung der BGBM-Regeln zum Teil noch erheblich harzt. Dies obschon wir, u.a. auch in Zusammenarbeit mit taxisuisse bemüht sind, mittels Information, Beratung und Empfehlungen die Umsetzung voranzutreiben (z.B. Beratung der Stadt Winterthur im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Taxiverordnung). Leider sieht das BGBM keine Zwangsmittel gegenüber säumigen Gemeinden vor. Wir sind aber überzeugt, dass wir mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln zumindest mittelfristig Einiges erreichen können. In diesem Zusammenhang sind gerade auch Eingaben wie die Ihrige von Nutzen, erlauben sie doch, die bestehenden Problemherde und den Handlungsbedarf zu bestimmen.

2.    Fall Flughafen Kloten

Der Fall Flughafen ist von besonderer Natur, da hier – wie Sie zurecht erwähnt haben – auch das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU reinspielt. Dies soll uns aber nicht daran hindern, die Situation am Flughafen Kloten genauer anzusehen. Wir werden zu diesem Zweck in einem ersten Schritt die von ihnen erwähnte Vereinbarung zwischen dem Flughafen und der IG Airporttaxi unter die Lupe nehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen fürs Erste gedient zu haben und werde zum gegebenen Zeitpunkt wieder auf Sie zukommen.

Mit freundlichen Grüssen

Thomas Zwald
Sekretariat der Wettbewerbskommission
Leiter Binnenmarkt


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen